Die Informationen, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen möchten, haben wir erhalten von der Bundesärztekammer Deutschland. Diese Richtlinien wurden mit Erlassdatum vom 10.09.2002 und die Ergänzungen mit Erlassdatum vom 12.08.2003 von der Bundesärztekammer festgelegt.
Nachzulesen im Onlineformat des Internetauftrittes der Bundesärztekammer Deutschland: Bundesärztekammer.de
Der 105. Deutsche Ärztetag 2002 hat eine Neufassung der §§ 27 ff.
(Muster-) Berufsordnung zur beruflichen Kommunikation von Ärzten (Verbot
berufswidriger Werbung) verabschiedet. Hierzu haben die Berufsordnungsgremien
der Bundesärztekammer 2002 Auslegungsgrundsätze beschlossen. Diese
Auslegungsgrundsätze sind durch die Berufsordnungsgremien 2003 überarbeitet
und ergänzt worden. Sie erläutern dem Arzt die ihm zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Information, sie sollen aber auch diejenigen, die darüber
hinaus mit der Anwendung der Vorschriften befasst sind, bei ihrer Arbeit
unterstützen.
Die Hinweise auf die "Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet
- öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß Kap. I. Nr. 6 MBO
-" (Sonderdruck DÄ 1999, Heft 4, S. A-228, B-192, C-169)
und die "Richtlinien für die publizistische Tätigkeit von Ärzten"
(Sonderdruck DÄ 1979, Heft 2, S.112f) sind in diese Hinweise und
Erläuterungen eingearbeitet und werden damit gegenstandslos.
1. Erläuterung des Normzwecks, Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
Aufgrund zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist es erforderlich
geworden, die Vorschriften der beruflichen Kommunikation der §§ 27 ff.
(Muster-)Berufsordnung i.V.m. Kapitel D I Nr. 1 bis 5 neu zu
fassen. Im Einzelnen sind folgende Entscheidungen bei der Weiterentwicklung
der berufsrechtlichen Vorschriften durch den 105. Deutschen Ärztetag berücksichtigt
worden:
Bundesverwaltungsgericht vom 05.04.2001, Az.: 3 C 25/00:
Das in der Berufsordnung einer Ärztekammer ausgesprochene Verbot, dass der
Arzt auf dem Praxisschild nicht auf die von ihm angewandte Akupunktur
hinweisen darf, ist jedenfalls dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 GG) unvereinbar, wenn durch einen Zusatz klargestellt wird,
dass es sich nicht um eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation
handelt.
Bundesverfassungsgericht vom 25.04.2001, Az.: 1 BvR 494/00:
Bei verfassungskonformer Auslegung steht die Regelung der Berufsordnung für
Rechtsanwälte, wonach diese für ihre Außendarstellung neben dem
Fachanwalt nur als solche bezeichnete Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
verwenden dürfen, einer (werbemäßigen) Aufführung der strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete
nicht entgegen, da diese Angaben den Fachanwaltsbereich konkretisieren und
auffächern.
Bundesverfassungsgericht vom 16.05.2001, Az.: 1 BvR 2252/00:
Der Begriff "Schwerpunkt" (neben der zulässigen Angabe von
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten) auf Kanzleibögen der in einer
Anwaltssozietät tätigen Rechtsanwälte ist als irreführende Werbung unzulässig.
Bundesverfassungsgericht vom 06.07.2002, Az.: 1 BvR 1063/00:
Eine Anwaltskanzlei darf als Information über ihre Dienstleistungen
mitteilen, welche Schwerpunkte sie nach fachanwaltlicher Spezialisierung
tatsächlich setzt.
Bundesverfassungsgericht vom 23.07.2001, Az.: 1 BvR 873/00:
Das Verbot für Zahnärzte, ihren Tätigkeitsschwerpunkt
"Implantologie" auf Briefbögen oder auf dem Praxisschild
mitzuteilen, ist dann verfassungswidrig, wenn der Zahnarzt bereits ein
Zertifikat über den Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im
Bereich der oralen Implantologie erworben hat.
Bundesverfassungsgericht vom 12.09.2001, Az.: 1 BvR 2265/00:
Dem Anwalt ist eine Anzeige, die zum einen dem Interesse des
Adressatenkreises gerecht wird, eine sachlich angemessene Information zu
finden, formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum
erregt, grundsätzlich erlaubt.
Bundesverfassungsgericht vom 08.01.2002, Az.: 1 BvR 1147/01:
Die Bezeichnung eines bestimmten Arztes als "Spezialist" (hier
Wirbelsäulen- und Kniespezialist) stellt grundsätzlich eine
interessengerechte und sachangemessene Information dar. Hierbei besteht
nicht die Gefahr einer Verwechslung mit Facharztbezeichnungen, da unter der
Bezeichnung "Spezialist" ein Fachmann verstanden wird, der über
besondere Erfahrungen in einem engeren Bereich verfügt, während die
Facharztbezeichnung eine förmlich erworbene Qualifikation darstellt.
Bundesverfassungsgericht vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01:
Grundsätzlich dürfen auch die Angehörigen der freien Berufe durch
Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit
übertrieben wirken. Zulässig ist demnach die anlassbezogene Information
eines Tierarztes in einer kostenlos verteilten Stadtteilzeitung mit
Mitteilung über Adresse, Öffnungszeiten und eingerichteter Röntgenstelle.
Aus den Entscheidungen ergibt sich folgende verfassungsrechtliche Bewertung
der Außendarstellung von Ärzten:
"Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen.
Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus
Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder
Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen
Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das
Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Werberechtliche Vorschriften in der
ärztlichen Berufsordnung hat das Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe
als verfassungsmäßig angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die
berufswidrige Werbung verboten ist. ...
Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen
Irrtum erregen muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben
(vgl. Bundesverfassungsgericht vom 23.07.2001, Az.: BvR 873/00, Rd.-Nr. 17)."
Nach der o.g. verfassungsrechtlichen Rechtsprechung blieb dem Satzungsgeber
ein - wenn auch geringer - Gestaltungsspielraum zur Regelung der Vorschriften
zur beruflichen Kommunikation. Eine völlige Freigabe der Beschränkungen im
Bereich der beruflichen Kommunikation war nicht erforderlich. Sie wäre auch
im Hinblick auf den Patientenschutz nicht sachgerecht gewesen.
2. Grundzüge der Neuregelung
Die Neufassung regelt generalklauselartig die Abgrenzung zwischen zulässiger
Information und berufswidriger Werbung. Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass
sich detaillierte Regelungen wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen nicht
bewährt haben. Einschränkungen der "ärztlichen Werbung"
bedeuten einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12
Grundgesetz) des ArzteS. Solche Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt,
wenn diesen besondere Gemeinwohlbelange gegenüberstehen. Ein solcher
Gemeinwohlbelang ist grundsätzlich der Schutz des Patienten; gleichzeitig
ist aber auch dem Interesse des Patienten an Information Rechnung zu tragen.
In der neuen Rechtsprechung wird dabei dem Informationsbedürfnis des
Patienten zunehmend breiterer Raum eingeräumt.
Alle Werbeträger, wie z.B. Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke,
Internetpräsentationen, Anzeigen werden gleich behandelt. Es wird nicht
mehr zwischen den verschiedenen Medien unterschieden. Auch Rundfunk- und
Fernsehwerbung ist als grundsätzlich zulässig anzusehen; allerdings kommt
es auch hier auf die konkrete Ausgestaltung von Form, Inhalt und Umfang im
Einzelfall an.
Zukünftig dürfen neben nach Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen auch angegeben werden:
Sonstige öffentlich-rechtliche Qualifikationen
Tätigkeitsschwerpunkte
Organisatorische Hinweise
Informationen sind unabhängig von besonderen Anlässen (Urlaub,
Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) und in allen Medien zulässig.
Für Verzeichnisse ist die bisherige Sonderregelung beibehalten worden.
§ 17 Abs. 4 legt den obligaten Inhalt des Schildes fest;
fakultativ sind weitere Angaben zulässig,
§ 18 Abs. 2 Satz 4 regelt den Inhalt des Schildes bei
ausgelagerten Praxisräumen,
§ 22 a enthält abschließende Regelungen zu den Ankündigungsmöglichkeiten
von Kooperationen.
3. Die Regelungen im Einzelnen
§ 27 "Erlaubte Information und berufswidrige Werbung"
Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung
des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und
die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden
Kommerzialisierung des Arztberufs.
Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene
Informationen gestattet.
Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist
insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch
dulden.
Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
Der Arzt kann
nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen,
Tätigkeitsschwerpunkte
und
organisatorische Hinweise ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf
die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt
werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem
Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.
Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig,
wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung
der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
3.1 Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Beschreibung des Normzweckes. Im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Normzweck der Vorschriften
der beruflichen Kommunikation der Schutz des Patienten durch sachgerechte
angemessene Information einerseits und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis
des Arztes zuwider laufenden Kommerzialisierung des Arztberufes andererseits.
Dieser Normzweck ist Prüfmaßstab für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten
eines Arztes.
3.2 Zu Absatz 2
In Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung wird in Absatz 2
klargestellt, dass sachliche berufsbezogene Informationen zulässig sind. Die
zulässigen Informationen ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 4 .
Erlaubt ist nur eine im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes
stehende Information. Die Information muss überdies wahr, sachgerecht und für
den Patienten verständlich sein.
3.3 Zu Absatz 3
Absatz 3 beschreibt das Verbot berufswidriger Werbung im Detail. Die
Berufswidrigkeit kann sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
jeweils gewählten Mediums insbesondere aus Form, Inhalt und Umfang der
Darstellung ergeben.
Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder
vergleichende Werbung. Diese Begriffe sind typische, aber beispielhafte Formen
berufswidriger Werbung. Die Aufzählung ist daher nicht abschließend.
Berufswidrig kann Werbung auch dann sein, wenn Werbemethoden der gewerblichen
Wirtschaft übernommen werden.
3.3.1 Anpreisend
Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche
mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann
vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten als Adressaten inhaltlich
überhaupt nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv nachprüfbaren
Inhalt haben. Aber auch Informationen, deren Inhalt ganz oder teilweise
objektiv nachprüfbar ist, können aufgrund ihrer reklamehaften Übertreibung
anpreisend sein.
Grundsätzlich nicht anpreisend ist die publizistische Tätigkeit von Ärzten
sowie die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen
medizinischen Inhalts. Unbeschadet sachlicher Kritik sind Äußerungen in
herabsetzender Form über Kollegen, ihre Tätigkeit und über medizinische
Methoden zu unterlassen.
In diesem Sinne ist im Regelfall:
Erlaubt
Verboten
z.B.
Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen und
über Bürgerinformationsstellen,
Wiedereinbestellungen auf Wunsch des Patienten,
Tag der offenen Tür,
Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring,
Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten ohne Hinweise auf
das eigene Leistungsspektrum,
Hinweis auf Zertifizierung der Praxis,
nicht aufdringliches (Praxis-)Logo
sachliche Informationen in Medien
z.B.
Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen,
Plakatierung, z.B. in Supermärkten,
Trikotwerbung, Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen,
unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische
Indikation
Angabe von Referenzen
bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung,
wenn ein medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme
beworben wird
3.3.2 Irreführend
Berufswidrig ist eine Werbung, die Angaben enthält, die geeignet sind,
potenzielle Patienten über die Person des Arztes, über die Praxis und über
die Behandlung irre zu führen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher
Bedeutung für die Wahl des Arztes hervorzurufen. Dies kann u.a. durch
mehrdeutige, unvollständige und unklare Angaben und durch verschwiegene
Tatsachen geschehen (z. B. durch Irreführung und Täuschung über eine
Medizinische Exklusivität- oder durch eine
Alleinstellungsbehauptung, wie z.B. Allgemeinmedizin Bielefeld oder durch
Internet-Domain-Namen, z.B. www.gynäkologie.Lübeck.de.)
Irreführend ist die Ankündigung von solchen "Qualifikationen",
denen kein entsprechender Leistungs- bzw. Kenntniszuwachs im Vergleich zu den
nach der Weiterbildungsordnung geregelten Qualifikationen gegenübersteht. Der
Qualifikation des Arztes soll also ein entsprechender Nutzen für den
Patienten entsprechen, ansonsten handelt es sich um eine
"Scheinqualifikation" (z.B. Praxis für Gesundheitsförderung), die
zu einem Irrtum des Patienten führt. Derartiges ist unzulässig.
Probleme können bei der Ankündigung von Professorentiteln und anderen
akademischen Graden entstehen, wenn es sich um Titel handelt, die nicht von
einer medizinischen Fakultät verliehen wurden. Um jede Irreführung zu
vermeiden, sollten Professorentitel, die nicht von medizinischen Fakultäten
verliehen wurden und andere akademische Grade in der Form geführt werden, in
der sie verliehen wurden und die Fakultät oder Hochschule benennen. Ebenso
sollten im Ausland erworbene Bezeichnungen in der Fassung der ausländischen
Verleihungsurkunde geführt werden.
3.3.3 Vergleichend
Bei persönlicher vergleichender Werbung wird auf die persönlichen
Eigenschaften und Verhältnisse ärztlicher Kollegen, bei vergleichender
Werbung auf die Arztpraxis oder Behandlung anderer Ärzte Bezug genommen.
Letzteres geschieht entweder in negativer Form, um Kollegen in der Vorstellung
des Patienten herabzusetzen, oder in positiver Form, um deren Vorzüge als
eigenen Vorteil zu nutzen. Aber auch eine Werbung wie z.B. "Bei uns
geht's ohne Operation" ist berufswidrig.
3.3.4 Sonstiges
Die Kategorien "anpreisend", "irreführend" und
"vergleichend" sind nicht abschließend. Außerhalb dieser
Kategorien bleibt dem Arzt auch zukünftig verboten:
das Auslegen von Hinweisen auf die eigene Tätigkeit/ Praxis bei anderen
Leistungserbringern im Gesundheitswesen (z.B. in Apotheken,
Fitness-/Wellnesseinrichtungen, Massagepraxen)
eigene Zeitungsbeilagen
das Inverkehrbringen von auf die ärztliche Tätigkeit hinweisenden
Gegenständen außerhalb der Praxis (z.B. Kugelschreiber, T-Shirt, Kalender,
Telefonaufkleber)
produktbezogene Werbung durch/für Dritte im Wartezimmer
das Bezeichnen seiner Praxis z.B. als
Institut
Tagesklinik
Ärztehaus / Gesundheitszentrum
Praxis / Zentrum für Venenverödung o.ä.
Partner des Olympiastützpunktes X o.ä.
Sonderangebote
das Herausstellen einzelner Leistungen mit und ohne Preis außerhalb der
Praxis.
Demgegenüber ist dem Arzt in seinen Räumen gestattet z.B.:
das Auslegen von
Flyern/Patienten-Informationsbroschüren (auch
"Wartezimmerzeitungen") mit organisatorischen Hinweisen und
Hinweisen zum Leistungsspektrum sowie Angaben zu seiner Person (z.B.
Zeitpunkt der Erteilung der Facharztanerkennung, besondere
Sprachkenntnisse)(solche Hinweise dürfen wie bisher im Internet geführt
werden)
Plastikhüllen für Chipkarten
Kugelschreibern und sonstigen Mitgaben von geringem Wert (z.B. Kalendern
mit Namens-/ Praxisaufdruck)
Serviceangebote
Kunstausstellungen.
3.4 Zur Vermeidung von Umgehungen ist nicht nur die aktive
berufswidrige Werbung untersagt, sondern in Satz 3 auch solche, die vom
Arzt veranlasst oder geduldet wird. Aufgrund dieser Regelung ist der Arzt
verpflichtet, gegen ihm bekannt gewordene berufswidrige Werbung
einzuschreiten.
3.5 Satz 4 der Vorschrift stellt klar, dass neben den Vorschriften der
Berufsordnung, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das
Heilmittelwerbegesetz zu beachten sind.
Soweit sich die Werbemaßnahme des Arztes nicht auf seine Arztpraxis als
solche im Sinne einer Unternehmens-, Image- bzw. Vertrauenswerbung bezieht
sondern es um die Bewerbung eines konkreten medizinischen Verfahrens oder
einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme im Sinne einer Absatzwerbung geht, sind
die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten; danach darf gem.
§ 11 HWG außerhalb der Fachkreise bei der Bewerbung eines konkreten
medizinischen Verfahrens
z.B. nicht geworben werden
mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen
sowie Hinweisen darauf,
mit Angaben, dass das Verfahren oder die Behandlung ärztlich empfohlen
oder geprüft ist oder angewendet wird,
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweisen darauf,
mit der bildlichen Darstellung von Angehörigen der Heilberufe und
medizinischen Fachberufen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit,
mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers
oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
mit der bildlichen Darstellung der Wirkung eines Verfahrens oder einer
Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des
Aussehens vor und nach seiner Anwendung,
mit der bildlichen Darstellung des Wirkungsvorganges eines Verfahrens oder
einer Behandlung am menschlichen Körper oder seinen Teilen,
mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den
allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder
auszunutzen,
mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen.
Gänzlich verboten ist die Werbung für Verfahren und Behandlungen, die sich
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen, durch Krankheitserreger
verursachten Krankheiten,
Geschwulstkrankheiten,
Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen
Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen
Eisenmangelanämie,
organische Krankheiten des Nervensystems, der Augen und Ohren, des Herzens
und der Gefäße (ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und
Frostbeulen), der Leber und des Pankreas, der Harn- und Geschlechtsorgane,
Geschwüre des Magens und des Darms
Epilepsie,
Geisteskrankheiten,
Trunksucht,
krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des
Wochenbetts
beziehen.
3.6 Zu Absätzen 4 und 5
Absatz 4 Satz 1 enthält eine Aufzählung der zulässigen
Informationen, die gegeben werden können. Bezeichnungen, die auf der
Grundlage von weiterbildungsrechtlichen Bestimmungen erworben wurden und
sonstige, auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Qualifikationen
einerseits und Tätigkeitsschwerpunkte sowie organisatorische Hinweise
andererseits, dürfen danach angekündigt werden.
Alle Angaben sind nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten
nicht nur gelegentlich ausübt. Das ist nach Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dann der Fall, wenn die Tätigkeiten jedenfalls mehr
als 20% der Gesamtleistung ausmachen.
3.6.1 Weiterbildungsbezeichnungen
Hierunter fallen die Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen, die
durch die zuständige Ärztekammer nach Maßgabe der jeweiligen
Weiterbildungsordnung zuerkannt wurden, aber auch bisher nicht führungsfähige
fakultative Weiterbildungen und Fachkunden, soweit letzterem zur Zeit nicht
noch eine andere Regelung im jeweiligen Heilberufs- oder Kammergesetz
entgegenstehen. Hierzu wird eine Abstimmung mit der zuständigen Ärztekammer
empfohlen.
Die verliehenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Der Hinweis auf die
eine Qualifikation verleihende Ärztekammer kann durch deren Namensangabe oder
durch Hinzufügen eines geschützten Markenzeichens der Kammer gegeben werden.
3.6.2 Nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen
Neben den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen
enthalten auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften fachliche
Qualifikationserfordernisse, die zum Teil über das Weiterbildungsrecht
hinausgehen. Hierzu zählen durch Fortbildung erworbene EU-Qualifikationen
und Zertifikate der Ärztekammern (z.B. Ernährungsmedizin, spezielle
Diabetologie, Akupunktur) sowie Qualifikationen, die nach den Vorschriften
des SGB V erworben worden sind. Dieses sind zur Zeit insbesondere
Regelungen zur Sicherung der Strukturqualität nach § 135 SGB V.
Dabei handelt es sich um genehmigungspflichtige Leistungen wie z.B.
Kernspintomographie, Schlafapnoe, LDL-Elimination, Arthroskopische
Operationen, Stoßwellenlithotripsie, also um solche Qualifikationen,
hinsichtlich derer ein besonderes Informationsinteresse der Patienten ohne
Irreführungsgefahr besteht.
Tätigkeitsvorbehalte und Qualifizierungsregelungen im sonstigen
Gesundheitsrecht
Außerhalb des Weiterbildungsrechts und des Vertragsarztrechts enthalten
verschiedene andere gesundheitsrechtliche Vorschriften und sonstige
Rechtsvorschriften Regelungen, welche an eine Qualifikation des Arztes
besondere Anforderungen stellen. In Frage kommen hier z. B. Fliegerärztliche
Untersuchungsstelle, Gelbfieberimpfstelle oder
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Im Recht der Berufsgenossenschaften
handelt es sich um die Qualifikation als "D-Arzt" oder
"H-Arzt".
3.6.3 Tätigkeitsschwerpunkte
Unter Tätigkeitsschwerpunkt ist ein Angebot bestimmter Leistungen zu
verstehen, denen sich der Arzt besonders widmet. Dies wird häufig eine
Behandlung in einem Gebiet bezeichnen, das enger als seine Gebietsbezeichnung
ist (z.B. Osteopathie, Neuropädiatrie).
3.6.4 Ausschluss der Verwechselung
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn sie nicht mit
Bezeichnungen des Weiterbildungsrechts verwechselt werden können. Sie sind
als solche zu bezeichnen. Auch eine Verwechslung der sonstigen Qualifikationen
mit denen nach den Weiterbildungsordnungen verliehenen Qualifikationen muss
ausgeschlossen werden. Insbesondere darf nicht der Anschein erweckt werden, es
handele sich bei den sonstigen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkten um
eine durch die Ärztekammer verliehene Qualifikation. Bei Unsicherheiten über
eine potenzielle Verwechslungsgefahr wird eine Abstimmung mit der Ärztekammer
empfohlen.
3.7 Organisatorische Hinweise
Ebenso wie für die Ankündigung von Qualifikationen dürfen organisatorische
Hinweise nur angekündigt werden, wenn sie nicht irreführend, anpreisend oder
vergleichend sind. Entsprechend dem bisherigen Regelungen des Berufsrecht können
nachstehende Hinweise ohne Verletzung berufsrechtlicher Pflichten angekündigt
werden:
Zulassung zu den Krankenkassen
"Hausärztliche Versorgung" / "Hausarzt"
Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11
Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis
Lehrpraxis der Universität X
Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche Tätigkeit
durch den Zusatz auf dem Praxisschild "Belegarzt" und die Hinzufügung
des Namens des Krankenhauses, in dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt,
hinweisen.
Die Ankündigung ist i.d.R. dann nicht irreführend, wenn folgende Hinweise
beachtet werden:
Der Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf dies mit dem
Hinweis "Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild ankündigen,
wenn er ambulante Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe
hinausgehen, ausführt und die Bedingungen der von der Ärztekammer
eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt.
Ein Arzt darf mit der Bezeichnung "Praxisklinik" eine
besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf seinem
Praxisschild ankündigen, wenn er
im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine ärztliche
und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet,
neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen
Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln
erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen
Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim entlassenen
Patienten erfüllt.
In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn
eine angemessene Pflege, sofern der Aufenthalt des Patienten in
der Praxis länger als 6 Stunden beträgt, sichergestellt ist
die Anwesenheit mindestens einer qualifizierten Hilfskraft,
die die Patientenbetreuung auch außerhalb der
Sprechstundenzeiten sicherstellt,
die Rufbereitschaft eines verantwortlichen Arztes außerhalb
der Sprechstundenzeiten gewährleistet ist und
mindestens zwei Betten in Räumen mit ausreichender Belüftung und
Beleuchtung
Sanitärraum mit Waschgelegenheit
gut erreichbare adäquate Notrufanlage
apparative Ausstattung für eine Notfallintervention
räumliche Anbindung der Übernachtungsmöglichkeiten zur Praxis
und
die Möglichkeit von Liegendtransporten
vorhanden sind.
3.8 Zu Absatz 6
Die Ärztekammer kann anlassbezogen die Überprüfung der Ankündigungen
vornehmen. Hierzu sind auf Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der
Ankündigung der erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
4.
§ 28 Verzeichnisse
Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden
Anforderungen gerecht werden:
sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen,
zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien
Grundeintrag offen stehen,
die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen
Informationen beschränken und
die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen
einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits
unterscheiden.
Für Verzeichnisse gibt es eine Sonderregelung, die den kostenlosen
Grundeintrag der Ärzte, die die Kriterien erfüllen, sicherstellt, um die
Chancengleichheit aller Ärzte zu gewährleisten und Patienten auf diese Weise
eine umfassende Information über alle Ärzte gibt.
Der Arzt kann sich in mehreren Verzeichnissen aufnehmen lassen; eine zahlenmäßige
Beschränkung gibt es nicht. Bei bundesweit verbreiteten Ärzteverzeichnissen
überprüft die Kammer, in der der Herausgeber des Verzeichnisses seinen Sitz
hat, anlassbezogen das Verzeichnis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit
dem ärztlichen Berufsrecht. Der Arzt ist nicht verpflichtet, sich ausschließlich
in reinen Ärzteverzeichnissen aufführen zu lassen. Eine gemeinsame Aufführung
mit Psychologischen Psychotherapeuten sollte vermieden werden. Die Errichtung
von Verzeichnissen, die Ärzte enthalten, welche nicht ausdrücklich
eingewilligt haben, ist unzulässig. Verzeichnisse dürfen in keinem Falle
Angaben über die Vergütungshöhe enthalten oder ein sogenanntes
"ranking" vornehmen dürfen, wonach etwa Kriterien der
Kundenfreundlichkeit bei der Einstufung zugrunde zu legen sind. Unter diesen
Voraussetzungen sind Sonderverzeichnisse zulässig.
§ 17 Abs. 4 Niederlassung und Ausübung der Praxis
Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu
machen.
Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
den Namen
die (Fach-) Arztbezeichnung
die Sprechzeiten sowie
ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem.
§ 22 i.V.m. Kap. D II Nr. 8 anzugeben.
Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können
von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen,
wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.
In § 17 Abs. 4 wird der obligate Inhalt des Praxisschildes als Ankündigung
der Niederlassung bestimmt. Weitere Angaben sind darüber hinaus zulässig.
Die Berufsordnung enthält keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und
Größe der Schilder. Ein unaufdringliches Praxislogo ist erlaubt. Erlaubt ist
auch ein Hinweis auf eine neue Wirkungsstätte im Falle der Praxisverlegung für
die Dauer eines halben Jahres.
Die ausgelagerten Praxisräume sind der Ärztekammer anzuzeigen und können
durch ein Hinweisschild mit Angabe der erbrachten Leistung,
Praxisbezeichnung samt Anschrift und Telefonnummer gekennzeichnet werden.
§ 18 Absatz 2 Satz 4 ersetzt § 18 Absatz 3 und regelt
u.a. die "Beschilderung von ausgelagerten Praxisstätten".
Die Ankündigungsmöglichkeit ist geringfügig modifiziert worden.
§ 22 a Ankündigung von Kooperationen
Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft,
Kapitel D II Nr.8) sind - unbeschadet des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft - die Namen und Arztbezeichnungen aller in der
Gemeinschaft zusammengeschlossener Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluss
ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz
"Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" anzukündigen.
Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines
ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D II Nr.8
mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz
anzugeben.
Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss sich der
Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern
aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10
darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist,
nur gestatten, dass die Bezeichnung "Arzt" oder eine andere führbare
Bezeichnung angegeben wird.
Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt
werden.
Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11
kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.
§ 22 a regelt - wie schon bisher in Kap. D I Nr. 2 Abs. 9-11
- abschließend wie Kooperationen angekündigt werden können.
In Absatz 4 wird neu und ausdrücklich klargestellt, dass die Zugehörigkeit
zu einem Praxisverbund durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt
werden darf.
Besonderheiten bei der Ankündigung in elektronischen Medien
Für die Internetpräsentation gilt das Vorstehende gleichermaßen.
Besonderheiten ergeben sich aus dem Teledienstgesetz und
Teledienstdatenschutzgesetz, die besondere Informationspflichten für
Diensteanbieter und damit auch für die Ärzte, die eine Homepage anbieten,
enthalten. Danach sind Ärzte u.a. verpflichtet, die Kammer, die gesetzliche
Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Bezeichnung der beruflichen
Regelungen und Informationen dazu auf der Homepage anzugeben.